SCE Satzung ab 31.10.2023

SCE-Satzung
SC Eisenärzt Satzung ab 01.01.2024 Unter
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Satzung des Ski-Club Eisenärzt e.V
Satzung des Ski-Clubs Eisenärzt, beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 18.11.2023
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Ski-Club Eisenärzt.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Eisenärzt, Gemeinde Siegsdorf und ist im Vereinsregister
Traunstein mit Nummer VR 16 eingetragen.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
1. Der Verein mit Sitz in Eisenärzt, Gemeinde Siegsdorf verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte
Zwecke„ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Ausübung, Pflege und Förderung von sportlichen Aktivitäten
und Leistungen durch die Mitglieder des Vereines, insbesondere die Förderung
jugendlicher Mitglieder. Der Verein unterhält zu diesem Zweck Sportstätten, hält Trai-
nings- und Übungsstunden ab und führt Wettkampfveranstaltungen durch.
3. Der Verein ist Mitglied des zuständigen Landesverbandes (BLSV). Des weiteren ist der
Verein Mitglied bei sportartspezifischen Fachverbänden, sofern die Mitgliedschaft im
Rahmen der Vereinstätigkeit erforderlich ist. Der Beitritt zu einem Sportfachverband
wird von der Vorstandschaft beschlossen.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln von Landesverbänden
oder einer anderen Einrichtung oder Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen
Zwecke verwendet werden.
8. Bei Bedarf können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten Vereinsämter
eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ( Ehrenamtspauschale etc. )
bekommen. Die Entscheidung für die entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Vor-
standschaft.
9. Aufwendungsersatzanspruch: Die Vorstandschaft und die für den Verein tätigen
Übungsleiter/ Trainer haben bei Auslagen und Unkosten, die durch ihre Tätigkeit
veranlasst sind, einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Verein nach § 670
BGB. Der Ersatz von Reisekosten richtet sich dabei nach den steuerlich zulässigen
Reisekostenpauschalen. Der Ersatz bedarf der Genehmigung durch die Vorstandschaft
durch einfache Mehrheit. Er ist jedoch nicht davon abhängig, dass er unter der
Bedingung des Verzichtes eingeräumt wird.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
2. Die Mitgliedschaft ist unteilbar, es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine
Mitgliedschaft erwerben.
3. Die Aufnahme muss schriftlich beantragt werden. Dem Aufnahmeantrag ist eine
Einzugsermächtigung für den Mitgliedsbeitrag beizufügen. Bei Minderjährigen ist der
Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
5. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins unterteilen sich in aktive und passive
Mitglieder. Die Beiträge der passiven Mitglieder stellen Spenden an den Verein dar.
6. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss, Nichtentrichtung des
Vereinsbeitrages oder Tod.
2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur
mit einer Frist von 1 Monat zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich grob
unsportlichen Verhaltens schuldig gemacht hat, den Verein geschädigt oder sonst
gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat.
4. Der Mitgliedsbeitrag von mehr als einem Jahr nicht bezahlt wurde.
5. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit 2/3 Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder, in der betreffenden Sitzung.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
Von den Vereinsmitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe von der
Vorstandschaft festgelegt wird und durch Mitgliederversammlung bestätigt wird. Im Falle
einer Ablehnung des Vorschlages durch die Mitgliederversammlung liegt es im Ermessen der
Vorstandschaft den Vorschlag zu den Mitgliedsbeiträgen zu überarbeiten oder die Festsetzung
zu bestätigen. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit. Eltern haften für die
Bezahlung der Beiträge minderjähriger Kinder.
§ 6
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitglieder dieser
Organe arbeiten ehrenamtlich.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus folgenden Personen:
1. dem Vorsitzendem
2. dem stellvertretenden Vorsitzendem
3. dem Schriftführer
4. dem Kassier ( Kassenwart )
5. den Abteilungsleitern
6. dem Jugendwart
7. dem Zeugwart
8. bis zu 3 Beisitzer
Die unter 1 bis 4 genannten Funktionen müssen mindestens besetzt sein.
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer
von 3 Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins
sein, mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die
Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die
Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären
Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zu Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 8
Aufgaben des Vorstands
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein. Der Vorstand hat
insbesondere folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung.
2. Einberufung der Mitgliederversammlung.
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
4. Verwaltung des Vereinsvermögens.
5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages
6. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
8. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
§ 9
Sitzung des Vorstands
1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist
von einer Woche soll einbehalten werden. Die Einberufung kann mündlich, telefonisch
oder per Mail erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll wird vom
Schriftführer per mail an die Vorstandsmitglieder verteilt. Es gilt als angenommen
wenn nicht innerhalb von 7 Tagen Einspruch durch ein Vorstandsmitglied erhoben
wird.
§ 10
Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2. Der Kassier hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur auf Grund von Auszahlungsanordnungen des
Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vorgenommen werden, sofern die Aus-
zahlung den Betrag von 500,- € im Einzelfall übersteigt. Der Jugendwart hat einen
jährlichen Etat zur Verfügung, dieser wird jährlich von der Vorstandschaft festgelegt.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern zu prüfen, die von der
Mitgliederversammlung ebenfalls auf die Dauer von drei Jahren bestellt werden. Die
Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstands.
2. Änderungen der Satzung.
3. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
4. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands.
5. Die Auflösung des Vereins.
§ 12
Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine
ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich,
per Email, oder durch öffentlichen Aushang unter Einbehaltung einer Frist von 14
Tagen und unter Angabe der Tagesordnung.
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens
eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich oder per Email
eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, entscheidet die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen
Verhinderung von seinem Stellvertreter oder von einem durch die
Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied- auch Ehrenmitglied ab dem 16.
Lebensjahr stimmberechtigt.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse
grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten, soweit
diese Satzung keine anderen Mehrheiten vorsieht. Enthaltungen werden als nicht
erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Bei
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung hat jedoch geheim zu erfolgen, wenn ein Fünftel der
erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das den Ort
und die Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des
Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse , die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthält.
Das Protokoll vom Schriftführer per mail an die Vorstandsmitglieder verteilt und gilt
als angenommen wenn nicht innerhalb von 7 Tagen Einspruch durch ein
Vorstandsmitglied erhoben wird.
§ 14
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter
Zweck
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Vorschläge zur Zweckänderung oder
Auflösung sind den Mitgliedern bis spätestens vier Wochen vor der Mitgliederver-
sammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden
als nicht erschienene Stimmen gewertet. Die Abstimmung erfolgt schriftlich und
geheim.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein
Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die
Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Siegsdorf, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat. Vorrangig soll es an diejenigen Eisenärzter Vereine gehen, die diese
Voraussetzungen erfüllen.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die
Rechtsfähigkeit entzogen wurde.